Benutzungs und Entgeltordnung 6.20.pdf
1 Benutzung
[1] Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die angebotenen Leistungen der Stadtbücherei in Anspruch zu nehmen. Für die Benutzung der Stadtbücherei werden Entgelte im Rahmen der Entgeltordnung der Stadtbücherei Plettenberg erhoben; für Veranstaltungen der Stadtbücherei können Eintrittsgelder erhoben werden. Zur Benutzung ist ein Benutzerausweis erforderlich.
[2] Ein Benutzerausweis wird nur gegen Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses in Verbindung mit einer amtlichen Meldebestätigung ausgestellt.
Der Benutzerausweis wird dem neuen Benutzer / der neuen Benutzerin nur persönlich ausgehändigt.
[3] Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres muß bei der Anmeldung ein gesetzlicher Vertreter persönlich anwesend sein. Die Vorlage eines der in Abs. 2 genannten Dokumente eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
[4] Der Benutzerausweis ist Eigentum der Stadtbücherei und nicht übertragbar. Sein Verlust sowie Wohnungs- und Namensänderungen sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Ausweis ist bei Ausschluss von der Benutzung oder aus organisatorischen Gründen auf Verlangen zurückzugeben.
[5] Die Benutzung der Stadtbücherei umfasst das Entleihen von Medien mit Ausnahme des Präsenzbestandes, die Nutzung des Leihverkehrs der Deutschen Bibliotheken sowie die Inanspruchnahme aller Leistungen, die nur vor Ort zu nutzen sind. Für Kinder und Jugendliche ist die Benutzung nur im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen möglich.
[6] Die Hinweise der Dienstkräfte der Stadtbücherei sind zu beachten.
2 Leihfrist, Mahnung und Rückgabe der Medien
[1] Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen; für Zeitschriften, Musik-CDs, Tonies und CD-ROMs zwei Wochen; für DVDs eine Woche.
[2] Das jeweilige Rückgabedatum wird beim Entleihen der Medien schriftlich mitgeteilt.
[3] Die Leihfrist kann zweimal verlängert werden, wenn das betreffende Medium nicht für einen anderen Benutzer/eine andere Benutzerin vorgemerkt ist. Die Leihfrist für Zeitschriften, Tonies sowie DVDs kann nicht verlängert werden.
[4] Wird ein Medium, dessen Leihfrist abgelaufen ist und dessen Rückgabe angemahnt wurde, nicht zurückgegeben, so werden Zwangsmaßnahmen nach dem ordentlichen Gerichtsweg (Mahnbescheid, Klage auf Herausgabe und/oder Schadenersatz) eingeleitet.
3 Behandlung der Medien und Haftung
[1] Der Benutzer / die Benutzerin ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und insbesondere vor Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
Auch das An- und Unterstreichen im Text ist eine Beschädigung.
[2] Der Benutzer / die Benutzerin hat sich beim Empfang der Medien von ihrem Zustand zu überzeugen und etwaige Schäden sofort anzuzeigen.
[3] Die Weitergabe von Medien an Dritte ist unzulässig.
[4] Der Verlust eines Mediums ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.
[5] Für jede Beschädigung oder den Verlust eines Mediums ist der Benutzer / die Benutzerin bzw. der gesetzliche Vertreter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. Für Schäden durch Mißbrauch des Benutzerausweises haftet der Ausweisinhaber / die Ausweisinhaberin bzw. der gesetzliche
Vertreter.
[6] Benutzer / Benutzerinnen, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht
betreten.
4 Auswärtiger Leihverkehr
Medien, die nicht in der Stadtbücherei vorhanden sind, können über den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
5 Hausordnung
[1] In allen Büchereiräumen sind Rauchen und störendes Verhalten nicht erlaubt; der Verzehr von Speisen und Getränken ist nicht gestattet (außer im Lesecafé). Tiere, mit Ausnahmen von Blindenführhunden, dürfen in die Büchereiräume nicht mitgebracht werden.
[2] Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
[3] Taschen sind in die Taschenschränke einzuschließen.
6 Ausschluss von der Benutzung
Benutzer / Benutzerinnen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, sowie Benutzer / Benutzerinnen, gegen die Zwangsmaßnahmen nach 2(4) dieser Benutzungsordnung festgesetzt worden sind, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung ausgeschlossen werden.
7 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.06.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Plettenberg vom 01.01.2019 außer Kraft.
Entgeltordnung
1 Entgeltpflicht
[1] Die Plettenberger KulTour GmbH erhebt Entgelte zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Stadtbücherei entstehenden Kosten.
[2] Entgeltpflichtig sind die Personen, auf deren Namen der Benutzerausweis ausgestellt ist. Entgeltfrei sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Dies gilt nicht für Tarife nach § 2 Abs. 2 dieser Entgeltordnung. Bei Tarifen nach § 2 Abs. 2 sind bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter entgeltpflichtig.
[3] Kinder und Jugendliche erhalten Kinder- und Jugendliteratur sowie Lernmittel entgeltfrei. Dies gilt nicht für Tarife im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Entgeltordnung.
[4] Die Entgeltpflicht entsteht im Fall des § 2 Abs. 1 mit der ersten Entleihung nach Inkrafttreten dieser Entgeltordnung bzw. mit der ersten Entleihung nach Ablauf des für den Benutzer maßgebenden in § 2 Abs. 1 genannten Zeitraumes sowie bei jeder Neuausstellung eines Benutzerausweises. Die Entgeltpflicht nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a) entsteht mit Beginn der jeweils genannten Fristen; sie endet unabhängig von der Zahlung der entstandenen Entgelte mit der Rückgabe der Medien bzw. mit der Meldung über deren Verlust. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe b) bis f) entsteht die Entgeltpflicht mit Beginn der Handlung.
2 Entgeltberechnung
[1] Die Ausleihe von Medien ist entgeltpflichtig. Folgende Ausleihentgelte werden erhoben:
a) für volljährige Einzelpersonen:
- 12 Monate 20,00 €
- 3 Monate 6,00 €
b) für mehrere volljährige Familienmitglieder mit einem gemeinsamen Wohnsitz
- 12 Monate 30,00 €
Das Entgelt für die Familienkarte wird mit der Ausstellung des Benutzerausweises für das jeweils erste Mitglied des Familienverbandes, welches einen entsprechenden Antrag stellt, fällig und ist von diesem zu zahlen.
c) Inhaber der Ehrenamtskarte des Landes NRW: erhalten eine Ermäßigung von 50 %.
d) Vom Jahresentgelt befreit werden:
- SchülerInnen / Auszubildende / Studierende
- EmpfängerInnen von Leistungen des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Arbeitslosengeld)
- EmpfängerInnen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach des § 27–40 SGB X II (Sozialhilfe)
- EmpfängerInnen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den § 41-46 SGB II (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
- Flüchtlinge und Asylsuchende. Eine entsprechende Bestätiung für die Zugehörigkeit zum o.g. Personenkreis und ein gültiger Personalausweis bzw.
Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung sind vorzulegen.
[2] Zusätzliche Entgelte werden erhoben
a) bei Nichtrückgabe der Medien nach Ablauf der festgesetzten Leihfrist je Medium
- ab dem 1. Kalendertag 1,00 €
- ab dem 15. Kalendertag 2,00 €
- ab dem 29. Kalendertag 4,00 €
b) für die Vormerkung eines Mediums fällig bei der Bestellung 2,00 €
c) für eine Bestellung über den auswärtigen Leihverkehr pro Medium für Personen mit gültigem Benutzerausweis 3,00 €
d) für den Ersatz eines Benutzerausweises 2,50 €
e) für den Ersatz von büchereinotwendigem Zubehör (z.B. Verbuchungsetikett) je Teil 2,50 €
f) für die Nutzung eines Internet-Arbeitsplatzes pro 30 Minuten 0,50 €
[3] Soweit Mehrwertsteuer anfällt, ist diese in dem Entgelt enthalten.
3 Fälligkeit der Entgelte
Die Entgelte werden mit dem Entstehen der Entgeltpflicht fällig, unabhängig von einer schriftlichen Erinnerung.
4 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.06.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren der Stadtbücherei Plettenberg vom 01.01.2019 außer Kraft.